Gegenstand der „Ersten Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Pflegeeinrichtungen nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe“ sind Anpassungen an bundesgesetzliche Regelungen. In den Pflegeheimen in Rheinland-Pfalz konnten bereits aufgrund der hohen Impfquoten bei den Älteren und beim Pflegepersonal seit dem 3. Mai 2021 erste Lockerungen vorgenommen werden. Die Landesverordnung wurde nun an die Regelungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die Lockerungen für geimpfte und genesene Personen zum Gegenstand hat, angepasst.
Die „Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Schlachthöfen, Zerlegebetrieben und fleischverarbeitenden Betrieben“ wurde mit der Siebten Änderungsverordnung bis zum 20. Juni 2021 verlängert und beinhaltet keine Änderungen. Wie bisher, können neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Schlacht- und fleischverarbeitenden Betrieben erst bei Vorlage eines negativen PCR-Tests die Beschäftigung in der Produktion beginnen. Es dürfen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus vorhanden sein und die erforderliche Testung darf höchstens 48 Stunden vor beabsichtigter Aufnahme der Beschäftigung vorgenommen worden sein. Dies gilt für alle Beschäftigten einschließlich Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern oder Beschäftigte eines Werkunternehmens.